Worin besteht der Unterschied zwischen vorsätzlichen und unabsichtlichen Verstößen?

4 min

Wenn Sie Ihrer in den USA bestehenden Steuerpflicht nicht nachkommen – obwohl Sie Kenntnis von dieser haben, aber (aus welchen Gründen auch immer) sich gegen eine entsprechende Meldung entscheiden – wird das als ein vorsätzlicher Verstoß betrachtet. Sollten Sie allerdings Ihre Steuerpflicht in den USA deswegen nicht erfüllt haben, weil Sie darüber nicht informiert gewesen sind, ist dies eine unvorsätzliche Tat. Eine solche zieht normalerweise eine geringere oder gar keine Strafe nach sich

Was passiert, wenn ein Steuerpflichtiger das Streamlined Verfahren (siehe unten) in Anspruch nimmt, seine unerfüllten Steuerzahlungen aber auf einem „vorsätzlichen“ Verhalten basieren? Die Antwort hierauf hängt davon ab, ob die „Vorsätzlichkeit“ bedeutungsmäßig der zivil- bzw. strafrechtlichen Definition entspricht. Steuerpflichtige, die deutlich in kriminelle Tätigkeiten involviert sind, riskieren ernsthafte strafrechtliche Sanktionen einschließlich Haftzeit. Diese sollten das Streamlined Verfahren, welches keinerlei Schutz gegen strafrechtliche Verfolgung verspricht, nicht beanspruchen, sondern stattdessen dieses:Offshore Voluntary Disclosure Program”/„Programm zur freiwilligen Offenlegung von ausländischem Vermögen“. Sollte das Verhalten des Steuerzahlers keine strafrechtlichen Ansätze bieten, kann der „vorsätzliche“ Aspekt eventuell dennoch zivilstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Hintergrund – IRS Streamlined Programs

Am 18. Juni verkündete der IRS neue „Streamlined“-Verfahren, wodurch praktische Lösungen angeboten werden sollten, um US-Personen in Hinsicht auf ihre nicht ordnungsgemäß angemeldeten ausländischen Konten bzw. Vermögenswerte zu bewegen, ihre Steuerpflicht zu erfüllen. Zwar scheinen die neuen “Streamlined” Verfahren auf ihre Weise einfach zu sein – dennoch muss ich Leser zur Vorsicht warnen und ihnen raten, kompetenten Rat in Bezug auf diese neuen „gestrafften“ Verfahren einzuholen.

„Unabsichtliches“ Verhalten“

Damit diese Verfahren zur Anwendung kommen, muss die Erfüllung der Steuerpflicht auf ein „unabsichtliches“ Verhalten zurückzuführen sein. Es muss gegenüber der IRS eine Sachverhaltserklärung mit Begründungen der Missachtung der Steuerpflicht abgegeben werden.

Laut der Streamlined Procedures definiert der IRS folgendermaßen: „Non-willful conduct is conduct that is due to negligence, inadvertence, or mistake or conduct that is the result of a good faith misunderstanding of the requirements of the law.“ Der IRS macht keinerlei Aussage dazu, was mit diesen Ausdrücken gemeint ist oder was sie bedeuten. Es gibt viele Faktoren, die die Richtigkeit einer Beurteilung der „Unabsichtlichkeit“ bestimmen, wobei aufgrund einer kleinen Unachtsamkeit das Urteil ganz leicht „Vorsatz“ heißen kann. Einige Fälle mögen eindeutig sein und perfekt in irgendeine der Kategorien für steuerliche Nichterfüllung passen, dennoch gibt es zahllose andere, die in der Grauzone liegen. Selbst der IRS sagt z.B., dass wenn man ein ausländisches Konto besitzt, aber im Kästchen in Teil III von Liste B auf die Frage, ob man ein solches innehat, „NEIN“ ankreuzt, das nicht ausreicht, um damit ein „vorsätzliches“ Verhalten nachzuweisen. Siehe Internes Handbuch über Einnahmen 4.26.16.4.5.3(07-01-2008) FBAR -Strafen aufgrund von Vorsätzlichkeit – Vorsatz

Eine sorgfältig vorbereitete Erklärung über ein unvorsätzliches Handeln kann ein solches verständlich machen und jegliche weiteren Fragen seitens der IRS unterbinden. Auch andere Aspekte sollten ernsthaft unter die Lupe genommen werden: Hat der Steuerpflichtige Rat bei einem Experten gesucht? Hat er den Berater über sein im Ausland vorhandenes Vermögen informiert? Wie lauteten seine Einträge in Steuerorganisatoren? Welchen Beruf übt der Steuerpflichtige aus, was ist sein Bildungsstand usw.

Wir wissen, dass gemäß der Verwendung in der zivilrechtlichen Strafregelung der Begriff „vorsätzlich“ bedeuten kann, dass die Handlung sich auf grobe Vernachlässigung, leichtsinnige Nichtbeachtung oder bewusste Unachtsamkeit begründet. Ob eine Nichterfüllung „vorsätzlich“ geschah, wird aufgrund von Umständen und Tatsachen ermittelt. Deshalb ist es sinnvoll, dass zum Zweck der gestrafften Verfahren, ein „unabsichtliches“ Verhalten nicht als das Ergebnis grober Vernachlässigung, leichtsinniger Nichtbeachtung oder bewusster Unachtsamkeit betrachtet wird.

Ist Abschnitt 367 der Bestimmung eine Art Leitfaden?

Der Abschnitt 367 der Bestimmungen entschuldigt teilweise gewisse Nichteinhaltungen bei der Einreichung, solange diese nicht auf „Vorsätzlichkeit“ beruhen. Die Bestimmungen besagen, dass für diesen Zweck „vorsätzlich“ interpretiert wird als „consistent with the meaning of that term in the context of other civil penalties, which would include a failure due to gross negligence, reckless disregard, or willful neglect.“

Beispiele dazu finden Sie auf Seite 28 und aus den Beispielen können wir einige wichtige Schlüsse ziehen:

  • Isoliert auftretende, zufällige Versehen gelten nicht als „vorsätzlich“.
  •  Wenn man Kenntnisse über seine Steuerpflicht besitzt, ist eine Unterlassung „vorsätzlich“ – selbst dann, wenn der Steuerpflichtige einen halbwegs plausiblen Grund für seine Unterlassung angeben kann. In dem in Absatz 367 der Bestimmungen beschriebenen Fallbeispiel dachte der Steuerzahler, dass er im folgenden Steuerjahr ein Unternehmen verkaufen würde, was einen Vermögensverlust bedeutet hätte. Dieser wiederum hätte den Gewinn resultierend aus einer anderen Transaktion, die ansonsten eine GRA-Anzeige erforderlich macht, vollends ausgeglichen. Der Steuerzahler zog daraus den Schluss, dass damit jegliche Gewinne ausbleiben würden und reichte deswegen keinen GRA ein. Am Ende des nächsten Jahres wurde gegen diesen vorgesehenen Verkauf eine weitreichende Sammelklage eingereicht, die den Steuerzahler an einer Veräußerung hinderte und folglich den erwarteten Kapitalverlust nicht erzeugte. Der Steuerpflichtige war nicht in der Lage, den Gewinn wie erwartet rechtzeitig auszugleichen und reichte den GRA verspätet ein. Trotz aller Umstände und Tatsachen klassifizierte der IRS die nicht rechtzeitig erfolge GRA-Erklärung als „vorsätzliche“ Handlung.
  •  Bedeutsam ist bei diesen Beispielen vor allem, dass der IRS Augenmerk auf die Verhaltensweise und die „vorherige Einhaltungsbereitschaft“ des Steuerpflichtigen legt, um dann zu bestimmen, ob die derzeitige Nichterfüllung „vorsätzlich“ war. Klar und deutlich gesagt bedeutet das Folgendes: Wenn ein Steuerzahler in der Vergangenheit nicht regelmäßig und rechtzeitig seine GRAs eingereicht hat und darüber hinaus bereits bekannt dafür ist, andere sanktionierbare Steuer- und Abgabenauskünfte nicht zeitgerecht vorzulegen – ohne Vorbeugungsmaßnahme zur Vermeidung einer wiederkehrenden Nichterfüllung zu treffen – wird ein solches Verhalten als „vorsätzlich“ eingestuft.
  • Eine Vielzahl der Steuerpflichtigen, die mit dem Problem unterlassener Steuerzahlungen zu kämpfen hat, hinkt ihren Verpflichtungen einige Jahre hinterher, erfüllt sie schließlich – nur um dann aber wieder abzustürzen. Kann ein solcher Steuerpflichtiger das Streamlined Program dazu nutzen, um seinen jüngsten Absturz als „unvorsätzliche“ Steuernichterfüllung darzustellen? Falls die in Abschnitt 367 der Bestimmungen genannten Beispiele zielweisen sind, ist es anscheinend selbst mithilfe professioneller Unterstützung schwierig, einen Weg dort hinauszufinden (was in so komplizierten Fällen allerdings ein „Muss“ sein sollte).
  • Andere Steuerpflichtige reichen Erklärungen mit irgendwelchen Auslassungen ein – angefangen bei nicht vorhandenen Einkommensmeldungen bis hin zur fehlenden Beifügung zeitlicher Aufstellungen. Ein anderes Beispiel in Abschnitt 367 der Bestimmungen zeigt, dass eine „wissentlich“ erfolgte Nichtausfüllung der Steuerunterlagen hinsichtlich allem Materiellen (in diesem Beispiel eine GRA) dazu führen kann, dass die Missachtung der Steuerpflicht als „vorsätzlich“ angesehen wird.

 

Nehmen Sie jetzt für weitere Informationen Kontakt auf

 

 

Quelle Forbes, Robert Wood